Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerinnen wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 17.01.2012 (Az.: 5 F 681/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert der Beschwerdeinstanz beträgt 3.384,- €.
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