Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 4 - vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600.000 €.
I.
Die Beteiligte zu 2 wurde durch ein Vorbehaltsurteil verurteilt, an den Beteiligten zu 1 einen Betrag von 500.000 € nebst Zinsen zu zahlen, wobei ihr nachgelassen wurde, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Auf der Grundlage einer zwischen den Beteiligten zustande gekommenen Vereinbarung vom 11. November 2013 hinterlegte die Beteiligte zu 2 auf einem Anderkonto des Notars einen Betrag von 600.000 €.
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Vorbehaltsurteils verlangte der Beteiligte zu 1 die Auszahlung des hinterlegten Betrages.
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