AG Weilheim, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 802/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten der armen Partei bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
OLG München, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 17 UF 1034/04
DRsp Nr. 2005/14053
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten der armen Partei bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung
»Durch die Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung wird die Wiedereinsetzungsfrist für den Berufungskläger nicht in Lauf gesetzt, wenn in dem Beschluss versehentlich nicht über die beantragte Beiordnung eines Berufungsanwalts entschieden worden war. Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Zustellung des nachgeholten Beiordnungsbeschlusses.«