Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft
BGH, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen IX ZR 227/93
DRsp Nr. 1994/1047
Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft
»a) Veranlassen Eltern hauptsächlich aus eigenem Interesse ihre geschäftsunerfahrenen Kinder, eine Bürgschaft zu leisten, die deren voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt, so verletzen die Eltern in der Regel ihre familienrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 1618 aBGB) und handeln wider die guten Sitten. Hat die Gläubigerbank ein solches Handeln der Eltern gekannt oder grob fahrlässig außer acht gelassen, kann die Bürgschaft nach § 138 Abs. 1BGB nichtig sein. b) Leisten geschäftsunerfahrene Kinder zugunsten ihrer Eltern eine Bürgschaft, die ihre voraussichtliche finanzielle Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt, kann der Vertrag nach § 138 Abs. 1BGB nichtig sein, wenn ein Angestellter des Kreditinstituts dem Bürgen gegenüber vor Unterzeichnung der Urkunde Tragweite oder Risiko der Verpflichtung verharmlost hat.«
Normenkette:
BGB §§ 765, 138, 1618a ;
Tatbestand:
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