Die Antragsgegnerin, die durch notariell beurkundeten Ehevertrag teilweise auf Scheidungsfolgen verzichtet hatte, nimmt den Antragsteller im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.
Der 1963 geborene Antragsteller und die 1965 geborene Antragsgegnerin heirateten am 2. August 1995. Aus der Ehe gingen die Söhne Jakob, geboren am 20. September 1995, und die Zwillinge Hans und Paul, geboren am 9. März 1998, hervor.
Am 21. Juli 1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag, in dem sie u.a. Gütertrennung vereinbarten und - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung - wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Hinsichtlich des Unterhalts vereinbarten die Parteien im Einzelnen:
"Herr T. ... verpflichtet sich, an seine zukünftige Ehefrau, ..., für den Fall der Scheidung ihrer Ehe Unterhalt gemäß den nachfolgend getroffenen Vereinbarungen zu zahlen.
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