OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.08.2014
17 WF 146/14
Normen:
BGB § 585c; EGBGB Art. 11 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2005
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 122/14

Wirksamkeit eines in der Türkei erklärten Unterhaltsverzichts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 17 WF 146/14

DRsp Nr. 2015/1134

Wirksamkeit eines in der Türkei erklärten Unterhaltsverzichts

Ein in der Türkei gerichtlich bestätigter Unterhaltsverzicht ist in Deutschland auch dann wirksam, wenn die verzichtende Ehefrau im dortigen Scheidungsverfahren anwaltlich nicht vertreten war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf a.N. vom 20.06.2014 (1 F 122/14) wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 585c; EGBGB Art. 11 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für Anträge im Stufenverfahren auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen des Antragsgegners sowie Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Mit Beschluss vom 20.06.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 25.06.2014, hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2014, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten des Oberlandesgerichts Karlsruhe über das Anerkennungsverfahren der Ehescheidung wurden beigezogen.

2.