Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf a.N. vom 20.06.2014 (
zurückgewiesen.
1.
Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für Anträge im Stufenverfahren auf Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen des Antragsgegners sowie Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Mit Beschluss vom 20.06.2014, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 25.06.2014, hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2014, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Die Akten des Oberlandesgerichts Karlsruhe über das Anerkennungsverfahren der Ehescheidung wurden beigezogen.
2.
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