Die gemäß § 652 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren dürfe allein bis zum Eintritt der Volljährigkeit, nicht aber darüber hinaus erfolgen, trifft dies nicht zu.
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