OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2007
10 WF 144/07
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 68/07

Zu den Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2007 - Aktenzeichen 10 WF 144/07

DRsp Nr. 2007/12054

Zu den Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten

Grundsätzlich unterliegt es der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, in welcher Weise er seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nutzt. Diese Dispositionsfreiheit ist jedoch im Falle einer verschärften Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB derart begrenzt, dass sich dadurch für das unterhaltsberechtigte Kind keine Nachteile entstehen dürfen, die sich in zumutbarer Weise vermeiden ließen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ; SGB II § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage wendet, führt nicht zum Erfolg. Auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

1. Unterhaltszeitraum vom 01.09. bis zum 20.12.2006