Die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Juni 2012 - 129 F 129/11 - werden zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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