Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für den Klageantrag, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 14.401,68 EUR nebst Zinsen, Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
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