Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.400,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller erstrebt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
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