Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Vater wird die Mitsorge für das betroffene Kind Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2021, übertragen. Dies hat zur Folge, dass der Vater die Vermögenssorge und die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes bis zum Eintritt der Mutter in die Volljährigkeit am XX.XX.2024 alleine ausübt und dass beide Kindeseltern die elterliche Sorge im Übrigen gemeinsam ausüben.
Der Antrag des Vaters auf Übertragung der Alleinsorge wird zurückgewiesen.
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