OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.02.2023
4 UF 162/22
Normen:
§ 1673 Abs 2 Satz 2 BGB; § 1626a Abs 2 Satz 1 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1970
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 09.08.2022

Zulässigkeit der Beschwerde der minderjährigen Kindesmutter gegen die Entziehung des SorgerechtsTeilweise Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 4 UF 162/22

DRsp Nr. 2023/10616

Zulässigkeit der Beschwerde der minderjährigen Kindesmutter gegen die Entziehung des Sorgerechts Teilweise Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Die minderjährige Kindesmutter ist gemäß § 60 S. 1 und 3 FamFG zur selbstständigen Beschwerdeeinlegung in einem Sorgerechtsverfahren betreffend ihr Kind befugt. 2. Hat die minderjährige Kindesmutter dem Vater eine umfassende schriftliche Vollmacht für die gesamte Personensorge und Teile der Vermögenssorge erteilt, so ist für die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein kein Raum mehr.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Vater wird die Mitsorge für das betroffene Kind Vorname1 Nachname1, geb. am XX.XX.2021, übertragen. Dies hat zur Folge, dass der Vater die Vermögenssorge und die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes bis zum Eintritt der Mutter in die Volljährigkeit am XX.XX.2024 alleine ausübt und dass beide Kindeseltern die elterliche Sorge im Übrigen gemeinsam ausüben.

Der Antrag des Vaters auf Übertragung der Alleinsorge wird zurückgewiesen.