Die im Namen der Betroffenen erhobene weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die im eigenen Namen erhobene weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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