OLG Bremen - Beschluss vom 09.06.2015
4 WF 46/15
Normen:
ZPO § 57; ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 266;
Vorinstanzen:
AG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1678/14

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozesspflegers

OLG Bremen, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 4 WF 46/15

DRsp Nr. 2015/13183

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Beiordnung eines Prozesspflegers

1. Die Beiordnung eines Prozesspflegers gemäß § 57 Abs. 1 ZPO ist als eine dem Antrag des Klägers stattgebende Zwischenentscheidung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar. 2. Unter den Begriff "Gesuch" in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fällt nicht der Antrag des Beklagten auf Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Einrichtung einer Prozesspflegschaft gemäß § 57 ZPO.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 57; ZPO § 567 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 266;

Gründe:

I.

Es geht um eine Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO.