Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts Familiengericht - Hannover vom 4. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 300 € (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).
Der Antragsteller ist der volljährige studierende Sohn der weiteren Beteiligten. er ist weder in einen der Haushalte der weiteren Beteiligten aufgenommen, noch leisten diese ihm in irgendeiner Form Unterhalt.
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