Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeverführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
In dem Scheidungsverfahren der Beteiligten ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
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