Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 04.06.2012 (10 F 163/12) wird als unzulässig
v e r w o r f e n .
2.Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Gegenstand der Beschwerde des Vaters (Beteiligter zu 4) ist der Beschluss des Rechtspflegers vom 04.06.2012 über die Entgegennahme des Schlussberichts des Umgangspflegers und die Feststellung der Beendigung der Umgangspflegschaft.
1. 2. 3. 4. 5.
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