OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.07.2023
11 UF 543/23
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 57 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 357/23

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung eines UmgangsvergleichsAbgrenzung von einstweiliger und abschließender Einigung der Eltern über den Umgang

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 11 UF 543/23

DRsp Nr. 2023/10897

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs Abgrenzung von einstweiliger und abschließender Einigung der Eltern über den Umgang

Wird in einem Verfahren zur elterlichen Sorge ein Umgangsvergleich geschlossen, so muss geklärt werden, ob dieser Vergleich eine einstweilige oder abschließende Einigung enthält. Der Billigungsbeschluss eines solchen Vergleichs ist auch bei offenkundigen Fehlern nur anfechtbar, wenn der Vergleich nicht nur eine einstweilige Einigung enthält.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 16.05.2023, Az. 2 F 357/23, wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 57 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Billigungsbeschluss hinsichtlich einer Umgangsvereinbarung.

Die Beteiligten sind die Eltern des sieben Jahre alten Sohnes L.... und der fast vier Jahre alten Tochter T.... Allein in diesem Jahr haben sie eine Vielzahl von Verfahren vor dem Amtsgericht Erlangen geführt, weil sie sich um Belange der Einschulung, des Kindergartens, der Gesundheitsfürsorge und über den Umgang des Vaters mit den beiden Kindern nicht einigen konnten.