Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. September 2012 - 162A F 15200/12 - wird auf seine Kosten nach einem Verfahrenswert von 3.000 € als unzulässig verworfen.
I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. September 2012, mit dem das Familiengericht das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 FamFG an das Amtsgericht Auerbach im Vogtland verwiesen hat; das Amtsgericht Auerbach hat das Verfahren fortgeführt. Er meint, der Verweisungsbeschluss unterläge der Anfechtung, weil er objektiv willkürlich sei; das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sei unverändert weiter örtlich zuständig, weil sich der gewöhnliche Aufenthalt des verfahrensbetroffenen Kindes am 21. August 2012, dem Tag der Verfahrenseinleitung, in Berlin befunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und, soweit es um das Beschwerdevorbringen geht, auf die Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2012 verwiesen.
II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§§ 58, 3 Abs. 3 Satz 1 FamFG):
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|