I.
Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht die (Erst-)Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BayObLGZ 1995, 222 und 1993, 253, 255). Sie ist nicht an eine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, §§
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