Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die eingelegte Beschwerde ist als Berichtigungsantrag zu verstehen. Die Sache wird dem Familiengericht zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag zurückgegeben.
Die dem Senat vom Familiengericht vorgelegte "Beschwerde" der Antragstellerseite ist als Berichtigungsantrag zu deuten. Denn dieser stellt hier nach §§
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