1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.10.2020 (Az.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12.10.2020 gerichtete Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Festsetzung einer Einigungsgebühr abgelehnt.
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