OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.05.2016
4 UF 333/15
Normen:
ZPO § 253; ZPO § 130; ZPO § 97 Abs. 2; ZPO § 100; FamFG § 238; BGB § 1629 Abs. 3 S.2; BGB § 362; EUEheVO Art. 21; EUEheVO Art. 22; EU-Unterhalts-VO Art. 23; EU-Unterhalts-VO Art. 24; EU-Unterhalts-VO Art. 42; EU-Unterhalts-VO Art. 75; HUÜ (1973) Art. 4;
Fundstellen:
FamRZ
IPRax 2016, 3
IPRax 2017, 640
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 452 F 1469/14

Zulässigkeit der Geheimhaltung der Anschrift des Antragstellers einer FamiliensacheAbänderung eines in Polen im Verbund mit der Ehescheidung ergangenen Urteils über den KindesunterhaltKosten des Beschwerdeverfahrens bei teilweisem Obsiegen im Unterhaltsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.05.2016 - Aktenzeichen 4 UF 333/15

DRsp Nr. 2016/13785

Zulässigkeit der Geheimhaltung der Anschrift des Antragstellers einer Familiensache Abänderung eines in Polen im Verbund mit der Ehescheidung ergangenen Urteils über den Kindesunterhalt Kosten des Beschwerdeverfahrens bei teilweisem Obsiegen im Unterhaltsverfahren

Orientierungssätze: 1. Der Antragsteller einer Familienstreitsache ist für die Zulässigkeit seines Antrages gehalten, seine aktuelle Wohnadresse offenzulegen oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Einschätzung erlauben, dass ein Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegt (BGH NJW 1988, 2114). 2. Zu den Voraussetzungen der Abänderung eines in der Republik Polen im Verbund mit der Ehescheidung der Eltern ergangenen Urteils über den Kindesunterhalt 3. Einem in einem Unterhaltsverfahren teilweise obsiegenden Antragsteller können gleichwohl die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, wenn er erst im Beschwerdeverfahren Tatsachen vorträgt, die die Zulässigkeit seines Antrages begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - der am 13.10.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Frankfurt am Main, Az. 452 F 1469/14 UK, abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) b) c) d) e) a) b) c) d)