Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.09.2009 (
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2009 richtet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
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