OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.03.2007
18 WF 3/07
Normen:
GKG § 68 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1669
OLGReport-Karlsruhe 2008, 10
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 323/05

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 18 WF 3/07

DRsp Nr. 2008/14160

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

Normenkette:

GKG § 68 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 17.11.2006, soweit darin der Streitwert für die Ehescheidung auf 390.000,- EUR festgesetzt wurde. Zuvor war am 30.03.2006 in der Folgesache Zugewinnausgleich ein Teilanerkenntnisurteil in der Auskunftsstufe ergangen. Seitdem wird das Verfahren von den Parteien nicht mehr weiter betrieben.

Das Familiengericht hat den Streitwert für die Ehesache ermittelt, indem es entsprechend den Angaben des Antragstellers den Wert des Vermögens beider Parteien mit insgesamt 15.000.000,- EUR angenommen und davon 3 % angesetzt hat. Diesen Betrag hat es - wohl versehentlich - mit 300.000,- EUR errechnet; tatsächlich sind 3 % von 15.000.000,- EUR 450.000,- EUR. Möglicherweise wollte das Familiengericht aber auch, wie in der Verfügung vom 30.10.2006 angekündigt, nur eine Quote von 2 % ansetzen; dies würde den Betrag von 300.000 EUR ergeben. Als Monatsnettoeinkommen beider Parteien hat das Familiengericht 30.000,- EUR geschätzt.