OLG Hamburg - Beschluss vom 28.07.2017
12 UF 163/16
Normen:
BGB § 1353; BGB § 1361b; ZVG § 180; BGB § 749;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 18.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 129/16

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an der Ehewohnung während der Trennungszeit

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 - Aktenzeichen 12 UF 163/16

DRsp Nr. 2018/12497

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an der Ehewohnung während der Trennungszeit

Bei der Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung ist - vor dem Hintergrund der neuen BGH-Rechtsprechung zu § 1361b BGB - dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe (auch ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall) der Vorrang vor dem jederzeitigen Aufhebungsanspruch nach § 749 BGB einzuräumen und die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären (Fortentwicklung von BGH, 28. September 2016, XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18.07.2016 (Az.: 278 F 129/16) abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der ... in Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harvestehude Band ..., Blatt ..., wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1353; BGB § 1361b; ZVG § 180; BGB § 749;

Gründe:

I.