Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18.07.2016 (Az.:
Die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der ... in Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harvestehude Band ..., Blatt ..., wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.
I.
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