1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 8. September 2017 -
2. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
I.
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