OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.12.2017
6 UF 110/17
Normen:
BGB § 1600a Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 832
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 413/16

Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines im Wege heterologer Insemination gezeugten Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 6 UF 110/17

DRsp Nr. 2018/3773

Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines im Wege heterologer Insemination gezeugten Kindes

Zu der von § 1600a Abs. 4 BGB vorausgesetzten Dienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines Kindes, das im Wege heterologer Insemination gezeugt wurde (hier: verneint).

Die durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger eines im Wege heterologer Insemination gezeugten Kindes betriebene Vaterschaftsanfechtung dient nicht dem Wohl des vertretenen Kindes i.S. von § 1600a Abs. 4 BGB, wenn der bisherige - rechtliche - Vater Bereitschaft zeigt, Verantwortung für das Kind zu übernehmen (hier: durch Abgabe einer Sorgeerklärung und - zwischenzeitlich gelöste - Verlobung mit der Mutter des Kindes) und somit nicht festgestellt werden kann, dass die Lösung der rechtlichen Bindung des Kindes zum Vater kindeswohldienlich ist.

1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 8. September 2017 - 9 F 413/16 AB - werden zurückgewiesen.

2. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600a Abs. 4;

Gründe:

I.