Der Antrag des Anzeigeerstatters M. vom 4. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffend den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 21. Januar 2015 - 7 Zs 2314/14 - wird als unzulässig verworfen.
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