OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.03.2015
2 Ws 48/15
Normen:
StPO § 172 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114; StPO § 172 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1312

Zulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines RechtsanwaltsProzessunfähigkeit des Antragstellers(Hier keine) Notwendigkeit des Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 48/15

DRsp Nr. 2015/6428

Zulässigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozessunfähigkeit des Antragstellers (Hier keine) Notwendigkeit des Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers

Sind dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren (hier: Pozesskostenhilfeantrag) seine Prozessunfähigkeit und das Rechtsinstitut einer Betreuerbestellung nach § 1896 BGB bereits bekannt, bedarf es vor der Entscheidung des Senats keines Hinweises auf die fehlende Prozessfähigkeit und die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch Bestellung eines Betreuers.

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters M. vom 4. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts betreffend den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 21. Januar 2015 - 7 Zs 2314/14 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 172 Abs. 2 S. 1; ZPO § 114; StPO § 172 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.