OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2021
4 UF 84/20
Normen:
§ 1385 Nr 2 BGB; § 1386 BGB; § 1365 BGB; § 1375 Abs 2 Nr 1 BGB; § 256 ZPO;

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des TrennungsdatumsVoraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 4 UF 84/20

DRsp Nr. 2023/4477

Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung des Trennungsdatums Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

1. Das Trennungsdatum ist kein Feststellungsrechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO. 2. Die Übertragung von Grundbesitz an eine gemeinsame Tochter gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB dar. Dabei ist der Wert des Wohnrechts ohne rechtliche Bedeutung, da es sich nicht um eine Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes handelt, sondern das Wohnrecht lediglich einen dem Verfügenden in anderer rechtlicher Form verbleibenden Teil des mit dem Grundstück verbundenen Vermögenswerts darstellt. 3. Die unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz an ehegemeinsame Kinder stellt grundsätzlich keine Pflicht- oder Anstandsschenkung dar.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 20.02.2020 unter Aufhebung der Beschlussformel zu Ziffer 2 und 3 wie folgt abgeändert:

2. Der Antrag des Antragstellers, durch Teil-Beschluss festzustellen, dass die Trennung der Beteiligten am 27.01.2017 erfolgt ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.