Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23. August 2017 (Verfahrenskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Verfahrenskostenhilfe kann der Antragsgegnerin nicht bewilligt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie auf die staatliche Hilfe angewiesen wäre, um das Güterrechtsverfahren mit den gleichen Aussichten wie ein bemittelter Beteiligter in gleicher Verfahrenslage führen zu können (§§ 113 I FamFG, 114 I 1 ZPO).
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