OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2017
13 WF 236/17
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2018, 430
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 71/14

Zulässigkeit eines erst zum Ende des Rechtszuges gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 13 WF 236/17

DRsp Nr. 2018/10297

Zulässigkeit eines erst zum Ende des Rechtszuges gestellten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht fristgebunden, sondern er unterliegt der Beurteilung anhand des Zwecks der staatlichen Hilfe. Auch der zum Ende des Rechtszuges gestellte Antrag ist begründet und die Bewilligung gewährt vollständige Verfahrenskostenhilfe für das gesamte auch vor der Antragstellung geführte Verfahren, wenn dargelegt wird, dass die Bedürftigkeit erst zur Zeit der Antragstellung entstanden ist.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23. August 2017 (Verfahrenskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Verfahrenskostenhilfe kann der Antragsgegnerin nicht bewilligt werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie auf die staatliche Hilfe angewiesen wäre, um das Güterrechtsverfahren mit den gleichen Aussichten wie ein bemittelter Beteiligter in gleicher Verfahrenslage führen zu können (§§ 113 I FamFG, 114 I 1 ZPO).