LG Arnsberg, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 100/16
Zulässigkeit eines TeilurteilsSachliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche eines Ehegatten auf Auskehr eines dem anderen Ehegatten treuhänderisch überlassenen Geldbetrages
OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 29 U 2/18
DRsp Nr. 2018/18490
Zulässigkeit eines TeilurteilsSachliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche eines Ehegatten auf Auskehr eines dem anderen Ehegatten treuhänderisch überlassenen Geldbetrages
1. Die Geltendmachung des Anspruchs eines Ehegatten gegen den anderen auf Auskehr von Treuhandvermögen ist eine sonstige Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 3FamFG.2. Wird dieser Anspruch beim Landgericht geltend gemacht, so ist eine Verweisung in der Berufungsinstanz unzulässig, da das Gericht erster Instanz das Verfahren nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG nicht eingehalten hat und es nunmehr an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt.3. Ein Teilurteil hinsichtlich einzelner von mehreren Ansprüchen ist unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in dem selben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Die Gefahr der Widersprüchlichkeit ist gegeben, wenn durch das Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sowohl für den entschiedenen Teil als auch für den nicht erledigten Teil tatsächlich oder rechtlich erheblich ist; es genügt eine materiell-rechtliche Verzahnung.
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