OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2021
6 UF 172/20
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 17.07.2020

Zulässigkeit eines Wechselmodells bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 6 UF 172/20

DRsp Nr. 2023/4465

Zulässigkeit eines Wechselmodells bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze

1. Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nach der Trennung um den Aufenthalt des Kindes und haben beide Anträge nach § 1671 Abs. 1 BGB gestellt, so kann ein Wechselmodell auch sorgerechtlich derart angeordnet werden, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Herstellung bzw. - wie hier - der Fortführung eines Wechselmodells übertragen wird, wenn diese Betreuungsform dem Wohl des Kindes am besten entspricht.2. In Ausnahmefällen kann jedenfalls bei noch nicht eingeschulten Kindern ein Wechselmodell auch bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze (hier Südhessen und Brandenburg) angeordnet werden, wenn erhöhte Kooperations- und Kommunitaktionsfähigkeiten der Eltern bestehen, das Wechselmodell zur Deeskalation des Elternkonflikts beiträgt und das Kind dazu imstande ist, sich entsprechend anzupassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000,00 €.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1684;

Gründe

I.