Der Endbeschluss des Amtsgerichts München vom 16.11.2017 wird aufgehoben.
2.Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen im Voraus fälligen Kindesunterhalt,
a)ab dem 01.07.2016 bis 31.08.2017 den jeweiligen Mindestunterhalt der 1. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB, abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind
b)ab dem 01.09.2017 bis 31.08.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind und
c)ab 01.09.2023 den jeweiligen Mindestunterhalt der 3. Altersstufe gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes.
3.Der Antragsgegner trägt die Kosten der ersten und zweiten Instanz.
4.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.956,00 Euro festgesetzt.
5.
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