OLG Celle - Beschluss vom 20.02.2023
10 WF 32/23
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 59/22

Zulässigkeit von Einwendungen gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung im Verfahren der Vollstreckung

OLG Celle, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 10 WF 32/23

DRsp Nr. 2023/6949

Zulässigkeit von Einwendungen gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung im Verfahren der Vollstreckung

Im Verfahren nach § 89 FamFG gilt der allgemeine vollstreckungsrechtliche Grundsatz, dass das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs grundsätzlich nicht mehr zu prüfen ist und dass nur eine Entscheidung über die Einstellung die Vollstreckung hindert. Erstinstanzliche Beschlüsse in Kindschaftssachen sind - sofern nicht gerichtlich die Außervollzugsetzung angeordnet worden ist - für die Beteiligten verbindlich und von den Beteiligten einzuhalten, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig und mit der Beschwerde angefochten sind. Der zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil kann daher gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht einwenden, eine Umgangsregelung sei nicht rechtens bzw. widerspreche dem Kindeswohl und müsse deshalb nicht beachtet werden.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 14. Dezember 2022 sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Zu entscheiden ist über die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen eine gerichtliche Umgangsregelung.