I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
III. Beschwerdewert: 5.791 €.
I. Die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil es teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.
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