OLG Celle - Beschluss vom 21.09.2011
17 UF 161/11
Normen:
FamFG § 252; FamFG § 256;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 141
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 FH 45024/11

Zulässigkeit von Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Unterhalts im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vereinfachten Unterhaltsfestsetzung

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 17 UF 161/11

DRsp Nr. 2011/16989

Zulässigkeit von Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Unterhalts im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vereinfachten Unterhaltsfestsetzung

Der Einwand, dass die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners einen im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend gemachten Unterhaltsbedarf von mehr als 100 % des Mindestunterhalts nicht rechtfertigen, stellt keinen zulässigen Einwand zur Unterhaltshöhe im Sinne von § 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG, sondern einen materiellrechtlichen Einwand im Sinne von § 252 Abs. 2 FamFG dar. er kann deshalb nicht erstmals im Beschwerdeverfahren angebracht werden.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - C. vom 9. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

III. Beschwerdewert: 5.791 €.

Normenkette:

FamFG § 252; FamFG § 256;

Gründe:

I. Die Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil es teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist.