KG - Beschluss vom 18.04.2007
18 WF 46/07
Normen:
ZPO § 620c S. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1259
FuR 2007, 534
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 4512/06

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung der Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind durch einstweilige Anordnung

KG, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 18 WF 46/07

DRsp Nr. 2008/14077

Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Ablehnung der Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind durch einstweilige Anordnung

Gegen eine gemäß § 620 c S. 2 ZPO unanfechtbare Entscheidung des Amtsgerichts (hier: Ablehnung der Regelung des Umgangs zwischen Vater und Kind durch einstweilige Anordnung) ist auch nicht das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde gegeben.

Normenkette:

ZPO § 620c S. 1, 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Vaters, den Umgang zwischen ihm und seinem Kind durch einstweilige Anordnung zu regeln, zurückgewiesen, weil es angesichts des mittlerweile eingeleiteten betreuten Umganges die Aufrechterhaltung der notwendigen Kontakte zwischen Vater und Kind als gesichert ansieht und andererseits vor dem Ergebnis einer bereits eingeleiteten Begutachtung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangs keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gegeben sieht.

Hiergegen richtet sich die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Beschwerde des Vaters, mit der er erstrebt, den Umgang zwischen ihm und seinem Kind durch einstweilige Anordnung für zwei Tage zu jeweils 3 Stunden wöchentlich zu regeln.