Entscheidungsgründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 3 § 26 Nr. 10 ZPO - RG statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung bietet nach ihren bisherigen Darlegungen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Ihr steht danach der geltend gemachte Anspruch aus § 894 BGB auf Berichtigung des Grundbuches durch Löschung der auf Grund des Ehevertrages vom 03.04.2001 und der darin enthaltenen Verpflichtung auf Übertragung ihres hälftigen Grundstücksanteils eingetragenen Vormerkung nicht zu.
Eine Sittenwidrigkeit dieses Vertrages kann weder gem. § 138 Abs. 1 noch Abs. 2 BGB festgestellt werden; von der Wirksamkeit des Vertrages und damit der berechtigten Eintragung der Vormerkung ist danach auszugehen.