I.
Durch Urteil vom 20. Februar 2007 (Bl. 23 - 29 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und - unter Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen - in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 131,90 EUR von dem Versicherungskonto des Ehemanns (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund) auf das ebenfalls dort unterhaltene Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen.
Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der DRV Bund (Bl. 57 UA-VA), die beanstandet, nichtangleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 456,19 EUR monatlich, die der Ehemann während der Ehezeit erworben habe, seien unzutreffenderweise als angleichungsdynamisch bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs behandelt worden.
II.
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