OLG Naumburg - Beschluss vom 08.06.2007
4 UF 85/07
Normen:
ZPO § 93a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2007, 995
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 22/06

Zum Erfordernis einer Kostenentscheidung des Familiengerichts nach § 93a ZPO im Falle einer Aussetzung

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 4 UF 85/07

DRsp Nr. 2007/18596

Zum Erfordernis einer Kostenentscheidung des Familiengerichts nach § 93a ZPO im Falle einer Aussetzung

»Entgegen den anderen Familiensenaten des Oberlandesgerichts ist der Senat weiterhin der Rechtsansicht, dass auch bei Aussetzung eine Kostenentscheidung des Familiengerichts nach § 93a ZPO zu erfolgen hat.«

Normenkette:

ZPO § 93a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil vom 20. Februar 2007 (Bl. 23 - 29 d. A.) hat das Amtsgericht Magdeburg die Ehe der Parteien geschieden und - unter Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Übrigen - in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 131,90 EUR von dem Versicherungskonto des Ehemanns (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (i. F. abgekürzt: DRV Bund) auf das ebenfalls dort unterhaltene Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) übertragen.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Beschwerde der DRV Bund (Bl. 57 UA-VA), die beanstandet, nichtangleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 456,19 EUR monatlich, die der Ehemann während der Ehezeit erworben habe, seien unzutreffenderweise als angleichungsdynamisch bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs behandelt worden.

II.