Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als ihrem Ehegatten Trennungsunterhalt für den Zeitraum von April bis einschließlich September 2006. Die Parteien haben sich zum 01.04.2006 getrennt.
Der Beklagte ist im Außendienst tätig und erhält hierfür ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.205,08 EUR. Hierin ist ein Betrag in Höhe von 332,- EUR für die Gestellung eines Firmen-PKWs enthalten, den er auch für private Zwecke nutzen darf. Weiterhin werden dem Beklagten monatliche Kammerbeiträge sowie Beiträge zu einer betrieblichen Direktversicherung von seinem Gehalt abgezogen.
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