Wegen des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand und - ergänzend - die Entscheidungsgründe des vom Antragsteller angefochtenen Teil-Urteils Bezug.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die am XXXX geborene Antragsgegnerin in den Jahren 19XX bis 19XX in ihrem erlernten Beruf als Kindergärtnerin tätig war. In der Folgezeit hat sie in Spanien einen XXXXXXXXBetrieb geführt, den sie auf Wunsch des Antragstellers aufgegeben hat.
Dieser ist durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - XXXXX vom 21.03.2002 - XXXXXXX = 14 UF 64/02 - zur Zahlung ehezeitlichen Unterhalts ab dem 01.01.2003 in Höhe von XXXXX DM monatlich verurteilt worden.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller zur beantragten Auskunft verurteilt.
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