OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.03.2007
10 WF 270/06
Normen:
ZPO § 767 ; BGB § 1614 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 17/06

Zum Verzicht auf die Zwangsvollstreckung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 10 WF 270/06

DRsp Nr. 2007/6937

Zum Verzicht auf die Zwangsvollstreckung

1. Im Verfahren der Zwangsvollstreckungsabwehrklage kann grundsätzlich geltend gemacht werden, dass der Gläubiger auf eine titulierte Forderung verzichtet habe. 2. Nimmt ein zum Unterhalt Verpflichteter an Stelle einer abhängigen Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit wahr, so ist dies im Hinblick auf der Grundrecht der freien Berufswahl nur dann zulässig, wenn eine dauerhafte Verschlechterung der Leistungsfähigkeit nach den Umständen nicht zu erwarten ist.

Normenkette:

ZPO § 767 ; BGB § 1614 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weitergehende Prozesskostenhilfe als durch das Amtsgerichts bereits bewilligt kann dem Kläger nicht gewährt werden. Denn die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.