BGH, Urteil vom 09.05.1979 - Aktenzeichen IV ZR 88/78
DRsp Nr. 1994/5224
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
Die Regelung in § 1361 Abs. 2BGB, daß bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit insbesondere auf die Dauer der Ehe abzustellen ist, hat nicht nur die Bedeutung, daß die erleichterte Wiedereingliederung in das Berufsleben nach einer durch die Ehe nur kurz unterbrochenen Berufstätigkeit berücksichtigt werden soll. Sie bedeutet darüber hinaus allgemein, daß sich der Unterhalt verlangende Ehegatte zur Begründung der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nicht auf einen erst durch die Eheschließung erlangten Status berufen kann, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. In einem solchen Fall ist vielmehr die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten zu beurteilen, die ohne die durch die Eheschließung erlangte Verbesserung dieser Verhältnisse bestanden hätten.