OLG Bamberg, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 7 UF 180/98
DRsp Nr. 2002/6041
Zur Abänderung eines Anerkenntnisurteils
1. Jedenfalls dann, wenn das abzuändernde Anerkenntnisurteil auf einem aktiven Mitwirken des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung der für die Bezifferung des Getrenntlebensunterhaltsanspruchs im Vorprozess maßgeblichen Lebensverhältnisse beruht, wenn der Pflichtige zudem nach Maßgabe der so ermittelten Bemessungsgrundlage und nach anwaltlicher Beratung sogar mehr als nach dem Gesetz geschuldet anerkannt hat und wenn diese von den Parteien letztlich einvernehmlich zugrundegelegten Lebensverhältnisse im Abänderungsverfahren feststellbar sind (etwa anhand der Akten des Vorprozesses), ist im Abänderungsverfahren keine freie Neufestsetzung des Unterhalts möglich.
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