I. Die Parteien, die im Oktober 1968 die Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der vormals ehelichen Wohnung im Oktober 2002 seit Juni 2003 auch räumlich getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung, die sich im Erdgeschoss eines in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesens befindet, ausgezogen. Die Antragstellerin ist in der ehelichen Wohnung verblieben und bewohnt diese nach wie vor.
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