I.
Vorliegend geht der Streit um den Stundensatz, der in der Abrechnung einer mit dem Abschluss als Bankfachwirtin qualifizierten Betreuerin anzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin ist für die Betroffene als Betreuerin mit den Aufgabenkreisen 'Vermögenssorge', 'Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und Sozialhilfe', 'sämtliche Behördenangelegenheiten' sowie seit dem 15. August 2002 auch 'Sorge für die Gesundheit' und 'Regelung aller Fernmelde- und Postangelegenheiten einschließlich des Empfangs und des öffnens der Post' bestellt und führt die Betreuung berufsmäßig.
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