Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde steht nicht das Ausscheiden von Rechtsanwalt S. aus der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners entgegen. Entsprechend der vorgelegten Abtretungserklärung seitens Rechtsanwalt S. (PKH-Heft Bl. 100) ist Rechtsanwalt B zur Geltendmachung der PKH-Abrechnungsforderung im vorliegenden Verfahren einschließlich der im Streit befindlichen Einigungsgebühr berechtigt.
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