OLG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2003
10 UF 2204/03
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 654
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 205 F 387/03

Zur bedarfserhöhenden Einstellung bei anfallenden Kosten eines Ganztagskindergarten, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht

OLG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 10 UF 2204/03

DRsp Nr. 2004/89

Zur bedarfserhöhenden Einstellung bei anfallenden Kosten eines Ganztagskindergarten, wenn der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht

»Besucht ein Kind einen Ganztagskindergarten, um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, können die hierfür anfallenden Kosten nur beim erwerbstätigen Elternteil, nicht aber beim Kind bedarfserhöhend eingestellt werden. Dies gilt in der Regel auch für die darin enthaltenen Kosten einer nur halbtägigen - üblichen - Kindergartenbetreuung, jedenfalls dann, wenn der Kindesunterhalt nach Gruppe 6 und höher der Düsseldorfer Tabelle bezahlt wird.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 25.6.1998 geborene Kläger ist der eheliche Sohn des Beklagten.

Die Ehe der Eltern ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 17.12.2002, rechtskräftig seit 31.1.2003, geschieden worden. Zugleich ist der Mutter die alleinige elterliche Sorge für den Kläger übertragen worden.

Der Kläger wohnt bei der Mutter. Seit September 2001 besucht er an 5 Tagen in der Woche den Kindergarten. Die Regelbetreuung läuft von 7.15 Uhr bis 16.30 Uhr.

Die Mutter ist zur Zeit an 3 Tagen in der Woche berufstätig; sie strebt die Ausweitung auf 4 Tage an.