Zur Behandlung von Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung
OLG Naumburg, Beschluss vom 07.04.2008 - Aktenzeichen 8 WF 59/08
DRsp Nr. 2008/12692
Zur Behandlung von Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung
»Werden Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung erhoben, die unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, sind diese Einwendungen als unbeachtlich zu behandeln - die Festsetzung hat zu erfolgen (OLG Naumburg MDR 2001, 114).«
Die gemäß § 11 Abs. 2RVG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1ZPO i. V. m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt.
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