OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.01.2007
20 W 429/06
Normen:
VBGB § 5 Abs. 1 ; VBGV § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-29 T 176/06,

Zur Bemessung des pauschalierten Stundenansatzes bei vollzogenem Betreuerwechsel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 20 W 429/06

DRsp Nr. 2007/7102

Zur Bemessung des pauschalierten Stundenansatzes bei vollzogenem Betreuerwechsel

»Für die Bemessung des pauschalierten Stundenansatzes kommt es nach einem vollzogenen Betreuerwechsel auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einrichtung der Betreuung an. Dies gilt auch dann, wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war, der wegen mangelnder Eignung entlassen wurde.«

Normenkette:

VBGB § 5 Abs. 1 ; VBGV § 5 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für die Betroffene wurde zunächst mit Beschluss vom 28. August 2003 ein Neffe ihres Ehemannes zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Nachdem die bis zu diesem Zeitpunkt mittellose Betroffene von ihrem im Juli 2004 verstorbenen Ehemann ein aus verschiedenen Immobilien und Konten bestehendes Vermögen in einer Größenordnung von ca. 2 Mio EUR geerbt hatte und der ehrenamtliche Betreuer Rückstände bei den Heimkosten auflaufen ließ und trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht Rechnung legte, entließ das Amtsgericht nach Anhörung und Zustimmung der Betroffenen mit Beschluss vom 29. April 2005 den ehrenamtlichen Betreuer und bestellte die jetzige Betreuerin, welche als Rechtsanwältin die Betreuung berufsmäßig führt.