OLG Celle - Beschluss vom 10.05.2007
17 UF 41/07
Normen:
BGB § 1378 ; BGB § 1579 Nr. 7 ; BGB § 1587 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 8028/06

Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts - Doppelverwertungsverbot bei Passiva

OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 17 UF 41/07

DRsp Nr. 2007/22382

Zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts - Doppelverwertungsverbot bei Passiva

»Der Umstand, dass die Tilgung ehelicher Schulden zu einer Verringerung des nachehelichen Unterhalts führt, bleibt ohne Einfluss auf den Vermögensausgleich des § 1378 BGB, das heißt, die Verbindlichkeiten sind im Endvermögen voll zu berücksichtigen. Das gilt nur dann nicht, wenn beim Unterhalt nicht nur die Zinslast, sondern auch Tilgungsraten abgezogen werden.«

Normenkette:

BGB § 1378 ; BGB § 1579 Nr. 7 ; BGB § 1587 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A) Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.